März 1525Der viert Artikel.
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Worum geht es den Bauern von 1525 ? Die Betrachtung des vierten Forderungspunktes der revoltierenden Bauern erfordert eine
langfristige Darstellung über mehrere hundert Jahre.
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Die Entwicklung des Jagdrechts ist kennzeichnend für die Herausbildung unsozialer Gesetzlichkeiten. Anfangs nur verbunden mit einigen Vorrechten für Wenige, z.B. für den König und seine Gefolgsleute, erwächst in langen Zeiträumen daraus völlige, sogar lebensbedrohende Abhängigkeit der Mehrheit. Diese Entwicklung läuft über mehrere Stufen. Aus allgemeiner Freiheit entstehen fast unmerklich einzelne ausnahmeregelnde Vorrechte, die später Strafregelements mit sich bringen müssen, um sie beibehalten zu können. Schließlich wird eine vollständige Abhängigkeit der Mehrheit fixiert, welche dann mindestens zur Verwahrlosung führt, weil aus Nichtrealisierbarkeit neue Nichtanerkennung resultiert. Nichtanerkennung von Gesetzen durch die Allgemeinheit deutet den Niedergang der sozialen Entwicklungsstufe an. Gewaltsame Durchsetzung trotz Nichtrealisierbarkeit kann zu katastrophalem Untergang der bis dahin zivilisatorisch geregelten Sozialität führen. |
| 6.Jhd. | Aufzeichnungen der alten Rechtsbräuche in Franken. Darin ist Beschädigung eines gepflügten Feldes oder der Ernte eine Freveltat, die geahndet wird. |
Es gibt Privateigentum an Boden, aber Ackerland ist anfangs nicht vererbbar oder darf nicht verkauft werden.
Die zu bearbeitenden Flächen werden auf Lebzeiten den Familien von der Gemeinde zugeteilt. Vom ursprünglichen Gemeindeeigentum verbleiben Wald, Wiesen, Weiden, Ödland und Gewässer im genossenschaftlichen Eigentum (Allmende). Weitere Ausdehnungen der Königsländereien. Lex Salica |
| 638 u.Ztr. | Das erste nachweisbare (?) Jagd-Gesetz in Franken von König Dagobert I. erlassen | Notburga von Hochhausen |
| um 800 | Kaiser Karl der Große erläßt eine Landgüterordnung (Capitulare de villis vel curtibus imperii) , in der auch Bestimmungen zum Wald und zur Jagd enthalten sind. | |
| 9. Jhd. | Die allgemeinen Rechte zur Jagd werden durch die Errichtung von Bannforsten eingeschränkt. | Das hieß, die allgemeine Freiheit zur Jagd blieb für jeden Freien erhalten, aber nicht mehr in allen Gebieten des Waldes. In den Bannforsten durften nur der König oder die von ihm damit belohnten Gefolgsleute Jagen. |
| 10. bis 12.Jhd. | Mit dem Jagdrecht entwickelt sich auch das Jagdstrafrecht! Wegen Wildfrevel wird sogar die Todesstrafe angewendet, aber noch als Ausnahme! |
Im Sachsenspiegel wird jedoch festgehalten, das wegen Verletzung fremden Jagd-Rechts niemand sein Leben und seine Gesundheit verwirkt haben soll, auch wenn dafür Strafen angewendet werden müssen. |
| 13.Jhd. | Das Recht, Bannforste einzurichten,
eigentlich ein Königliches Recht (!), geht nach und nach
auf die Territorialherren und Provinzfürsten über. Im Sachsenspiegel ist noch das Verbot der Jagd über abzuerntende Felder fixiert. |
Bauern, kleiner Landadel, Städte und Klöster müssen sich immer anstrengender dagegen wehren, das ihr Jagdrecht durch weiter ausgreifendere Bannrechte der Fürsten eingeschränkt wird. |
| 14.Jhd. | Das Jagdrecht wird geteilt in Hoch- und Niederwildjagt. Landadel und Klöster erhalten Entschädigungen für diese Einschränkungen. Die Bauern dürfen nur noch Niederwild jagen (Kaninchen, Hasen u.s.w.) |
Foix, Gaston Phoebus, ein Graf in den Pyrenäen und Gouverneur des Languedoc, vom Chronisten beschrieben als "Ideal der Ritterlichkeit". Verräterisch wie alle Adligen unterhielt er Kontakte zum englischen König. Ihm wird Brutalität und Strenge nachgesagt und er hat vermutlich seinen eigenen Sohn getötet. Als Jagdliebhaber schreibt er ein "Buch über die Jagd", die Kunst der französischen Buchmacher macht es zu einer bibliophilen Kostbarkeit. Besonders hervorgetan hat er sich aber in der Jagd nach aufständischen Bauern. |
| 15.Jhd. | Den Bauern wird das verbliebene Recht auf Niederwildjagd eingeschränkt, dagegen Richtern und Bürgermeistern
die Niederwildjagd als ein Vergünstigungsrecht, als ein Previleg eingeräumt. Herrschaftliche Hetzjagden gehen ungestraft auch über Bauernfelder. |
Nach der drastischen Einschränkung ihrer Jagdrechte wird den Bauern jetzt die Pflicht auferlegt, als Hilfspersonal während der fürstlichen Jagden zu dienen, schließlich sogar während der Erntezeit! |
für die Texte aus dem deutschen Bauernkrieg
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zum Großen Deutschen Bauernkrieg |
| Die 12 Artikel | Die Bundesordnung | Münzers Feldpredigt | Wendel Hiplers Instruktion | Tiroler Landesordnung März | Thomas Müntzer und Michael Gaismair | Zeittafel Deutscher Bauernkrieg |
| www.bauernkriege.de |      |
zum Grossen Deutschen Bauernkrieg |      |
Bauernrevolten in Europa |      |
Quellen und Literatur |