Handlung und Artikel, so fürgenommen worden auf Aftermontag nach Invocavit von allen Rotten der Haufen,
so sich zusammen verpflicht haben in dem Namen der Heiligen unzerteilten Dreieinigkeit.
Dem allmechtigen ewigen Gott zu Lob und Ehr und Anrufung des Heiligen Evangelii und göttlichs Worts,
auch zu Beistand der Gerechtigkeit und Göttlichs Rechten ist der Christenlichen Vereinigung und Bündnüs angefangen,
und niemands, er sei geistlich oder weltlich, zu Verdruß und Nachteil, so viel das Evangelium und Göttlich Recht
inhalt und anzeigt, und insonderheit zu Mehrung brüderlicher Liebe.
Erstlich erbeut sich ein ehrsame Landschaft dieser Christenlichen Vereinigung, was man geistlicher
oder weltlicher Oberkeit von Göttlichem Rechten zu tun schuldig, demselben in keinen Weg widerwertig sein,
sonder gehorsamlich halten.
Item es ist einer ehrsamen Landschaft Will und Meinung, daß ein gemeiner Landfried gehalten und niemands dem andern
wider Recht tue. Ob sich aber begeben würde, daß jemands mit dem andern zu Krieg und Aufruhr bewegt,
so soll sich niemands rotten oder parteien in keinen Weg, und soll die nechst Person,
in was Stands sie sei, Macht haben, Fried zu machen und zu bieten. Der soll von stundan bei
dem ersten Friedbieten oder -rufen gehalten werden, und welcher solich Friedbieten nit halten würde,
der soll nach seiner Verschuldung gestraft werden.
Item was bekanntlicher Schuld, oder darum man Brief und Siegel oder glaubwirdig Urbar hat,
so verfallen seind, sollen bezahlt werden.
Ob aber jemands ein Einred zu haben vermeint, soll ihm das Recht vorbehalten sein,
doch jederman auf sein Kosten, und gemeiner Landschaft dieser Christenlicher Vereinung halben unbegriffen.
Und angehnd Schulden als Zehent und ander Rent und Gült sollen stillstehn bis zu Austrag des Handels.
Item so Schlösser würden sein dieser Landart gelegen und nit in dieser Christenlicher Vereinigung verbunden,
sollen dieselben Inhaber der Schlösser mit freundlicher Ermahnung ersucht werden, daß sie im Schloß
nit weiter dann mit Profant zu ziemlicher Notdurft versehen und dieselben Schlösser weder mit Geschütz noch Personen,
die nicht in diese Vereinung geton, besetzen. Ob sie aber weiter, dann bisher besehenen, besetzen,
das sollen sie tun mit Leuten, dieser Vereinung verbunden und zugehörig, auf ihren Kosten und Schaden.
Desgleichen die Klöster.
Item wo Dienstleut weren, die Fürsten und Herren dienen, die sollen ihren Eid aufgeben und -sagen,
und so sie das tun, sollen sie in diese Vereinung angenommen werden. Welchers aber nit ton will,
der soll Weib und Kind zu ihm nehmen und ein Landschaft unbetrübt lassen. Wo aber ein Herr ein Amtmann oder
andern, so in dieser Verbündnis ist, erforderte, so soll derselb nit allein, sonder zween oder drei
mit ihm nehmen und hören lassen, was mit ihm gehandelt werde.
Item wo Pfarrer oder Vicari sein, sollen sie freundlich ersucht und gebeten werden,
das Heilig Evangelium zu verkünden und zu predigen. Und welche das tun wollen, den soll dieselb Pfarr
ein gebührliche Unterhaltung geben. Welche aber solichs nicht tun wollen, die sollen geurlaubt werden
und die Pfarr mit einem andern versehen werden.
Item ob sich jemands mit seiner Oberkeit in ein Vertrag einlassen wellt, so soll er ohn Vorwissen und
Verwilligung gemeiner Landschaft diese Vereinung nit beschließen. Und ob mit Verwilligung bemeldter
Landschaft des beschlossen wurde, nichts dester weniger sollen dieselben in ewiger Verbündnüs und
Christlicher Vereinung sich verwilligen und darin beleiben.
Item es sollen von jedem Haufen dieser Vereinung ein Obersten und vier Rät geordent und gesandt werden; die sollen
Gewalt haben, mitsamt andern Obersten und Räten zu handlen, wie sich gebührt, damit die Gemeind nicht allwegen zusammen müsse.
Item es sollen kein raubige Güter, so diesen Mitverwandten entwert, unterhalten und passiert werden.
Item welche Handwerksleut ihrer Arbeit nach aus dem Land ziehen wöllten, der soll seinem Pfarrhauptmann anloben,
sich wider diese Christliche Vereinung nit bestellen lassen, sonder wo er hörte und vernehm, daß dieser Landschaft
Widerwertigs zustehen wöllte, solichs dieser Vereinung zu wissen tun, und, so es vonnöten würde, von stundan seinem
Vaterland zuziehen und helfen zu retten. Desgleichen sollen die Kriegsleut auch verbunden sein.
Es sollen Gericht und Recht, wie vor besehenen, Furgang haben.
Item unziemliche Spiel, Gottslestern und Zutrinken ist
verboten. Wer das nit helt, soll nach seiner Verschuldung
gestraft werden.
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Anzusehen sind sie der Bundesordnung nicht: die heftigen Diskussionen der Bauern.
Leute, die mehr das Arbeiten gewohnt sind und ungeübt im Verfassen langer Texte.
Auch Aufbegehren und Waffentragen ist ihre Sache nicht.
Die Abgesandten der drei großen Bauernarmeen, der Baltringer, der Allgäuer und
der Bodenseebauern konnten sich anfangs nicht einigen auf eine gemeinsame Bundesordnung. Der Delegierte
Sebastian Lotzer, Mitverfasser der → 12 Artikel,
brachte zu den Beratungen am 6/7.März 1525 einen Entwurf mit. Die anderen lehnten ab, weil er ihnen zu vorsichtig war.
Dabei haben haben die Bauern momentan die Macht. Sie stehen ihren ehemaligen Herren in großen
überterritorialen Bündnissen gegenüber. In ihrer Christlichen Vereinigung warten
300 000 bewaffnete Bauern auf den Kampf. Wenn sie es richtig anstellen, ist das Gebiet vom Bodensee aus bis über die Donau
nach Norden und über die Iller nach Osten in ihrer Hand!
Aber Warten ist nicht ausreichend. Die Anführer schwanken sogar - zwischen Offensive und Defensivtaktik.
Würden die Bauern sofort gemeinsam kämpfen, könnten sie den Truchseß von Waldburg schlagen...
Das ist die Schiksalsstunde in diesem Bauernkrieg. Hier fällt eine Entscheidung für den weiteren Verlauf
der größten sozialen Erhebung, die je in Deutschlands Geschichte stattfand.
Es ist ein Text der Bauern. Sie akzeptieren eine Doppelherrschaft. Sie wollen friedlich bleiben
und "unabhängige" Richter und Gelehrte entscheiden lassen. Martin Luther wird gerufen.
Bauern sind keine Soldaten, sie verstehen sich nicht auf räuberische Erpressung, zu der sie jetzt durchaus
in der Lage wären. Sie verlangen nur Fairniß. Deswegen einigt man sich wenigstens auf den neuen in
diesem Dokument aufgenommenen Schlösser-Artikel. Der besagt, das auch von der adligen Seite verlangt werden solle,
die weitere Bewaffnung einzustellen.
Die andere Seite, der Schwäbische Bund, sammelt derweil Truppen aus allen Adelsnestern. Als die schon
in Flucht geübten Herren sich wieder stark genug fühlen, akzeptieren sie nicht einmal mehr die aufgestellte Liste der
unabhängigen Schiedsrichter - für immer eine grundlegende Erfahrung aufbegehrender Bauern.
Zuerst wird der Baltringer Haufen geschlagen. Die beiden anderen Bauernarmeen willigen am 17. April in
den schmachvollen Vertrag von Weingarten ein, der sie zur Unterwerfung zwingen wird!
Und man lese den Bauerntext noch einmal - alle geistlichen und weltlichen Herren
nannten das darin Geschriebene AUFRUHR und REBELLION.
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