Der Heilbronner Reichsreformplan

Anfang Mai 1525


Item welcher Gestalt ein Ordnung oder Reformation zu Nutz und Frommen aller Cbristenbrudere zu begreifen und aufzurichten sei.

Am ersten alle Geweihten, wie Gott Mathei am 28. ihnen befohlen und geboten, reformiert und nach ziemlicher Notdurft erhalten wurden, unangesehen ihre Geburt und Herkommen, hohen oder niederen Stands.
Über diesen Artikel sein vier Deklaration:
Die erst betrifft die großen Hansen, als Bischoffe, Pröpst, Dechant, Vertunherren und ihresgleichen.
Item daß alle Regelspersone, als Mönchen, Nonnen, Nolharten, Chorherren und andere ihresgleichen, so in geistlichen Schein reißende Wolf erkennt, wie am Tag liegt, sollen reformiert werden, wie Gott geboten und Genesis, auch Mathei am 19. geschrieben stehet.
Item daß ein jede Gemeinde sich guter Hirten, die allein die Schäflin mit dem Wort Gottes, in der Schrift gegrundt, weiden, befleiße, die zu setzen und zu entsetzen hab.
Item daß alle Priester oder erwehlte Persone in Gottes Dienst den Menschen vorgehn sollen, wie Christus, unser Erlöser, tun hat; die sollen auch ehrlich und solchergestalt unterhalten, daß mit dem Überfluß alle notturftige Menschen und der gemein Nutz bedacht werden.
Zum andern sollen alle weltliche Fursten, Grafen, Herren, Ritter und Edeln auch reformiert, damit der arm Mann uber christlich Freiheit nit so hoch von ihnen beschwert werde.
Über diesen Artikel sein auch vier Deklaration:
Erstlich daß den Niederen gegen den Fursten und Herren, den Armen gegen den Reichen gleichs Rechtens schleunig und austreglich verholfen werden.
Item daß alle von Fursten an bis auf die Edelen, so vom Heiligen Reich und derselben Verwandten belehent sein, ehrlich, ein jeder nach seiner Geburt, versehen werden. Dagegen sollen sie dem Heiligen Romischen Reich getreulich vorsein, die Gehorsamen, Frommen, Witwen und Waisen schirmen und die Ungehorsamen und Bösen strafen.
Item daß alle Lehenleut einem Romischen Kaiser, wie in der Schrift gegrundet, uber andere ihre Lehenherren als weltlich Fursten des Reichs zu christlichem Fried und Mehrung des Reichs ehrlich und redlich, auch die armen Untertanen ohn weiter Beschwerde schutzen, schirmen und allermeniglich zu Recht hilflich und rätlich sein, auf daß sich niemand rechtlos beklag.
Item daß alle Fursten, Grafen, Rittere, Edlen und Knechte, so vom Reich oder desselben Fursten belehent sein oder nit, sich gottlich, christlich, bruderlich und ehrlich halten, daß niemand durch sie unbillicher Weis beschwert. Sollen auch das gottlich Wort und Recht vor allem Gewalt getreulich nach allem ihrem Vermogen helfen schutzen, schirmen und handhaben, damit das mit Gewalt nit zerstört werde, wie hievor beschenen.

Zum dritten sollen alle Stedte, Kommunen und Gemeinde im Heiligen Reich, niemand ausgenommen, zu gottlichem, naturlichem Rechten nach christlicher Freiheit reformiert und bestetigt werden.
Item dawider solle niemand alt oder neu Erdichtung einfuhren; dadurch der Eigennutz verdruckt, sonder dem Armen als dem Reichen geholfen, auch bruderlich Einigkeit erhalten werde.
Item daß alle Bodenzins allweg ein Pfennig mit 20 mog abgelöst werden.
Item daß den Kaufleuten sichere Wanderung gehalten : und ein Ordnung, wie sie jede Ware geben sollen, sich im Kauf darnach zu richten, gemacht, damit gemeiner Nutz gefurdert und gemehret werde.
Zum vierten sollen alle doctores, geistlich oder weltlich, in keins Fürsten Rate, auch an kein Gericht zu sitzen, zu reden, zu raten oder zu handlen erlitten, sonder ganz abgetan werden, auf daß dieselbigen sich von Menschen Gesätzen auf die gottlich Schrift ergeben und als geschickte Persone zu predigen berufen werden; dann viel Person durch ihre Auszug verderbt werden.
Zu Deklaration dies vierten Artikels:
Und damit dannoch das kaiserlich Recht unverdruckt bleibe, so sollen auf jeder Hohenschule oder Universitet, die bei dem Reich zugelassen, doctores der kaiserlichen Rechten erhalten und verlegt werden und, so Rate durch Fursten oder andere Gericht bei ihnen gesucht, den samenthaft in Monatsfrist getreuen Rat, im Rechten gegrundt, mitteilen, damit einem jeden aufs furderlichst Rechts verholfen werde.
Item, dieweil die doctores nit Erbdiener des Rechtens, sonder bestellt Knecht [sind], die um ihres Eigennutz willen lang aufhalten und langsam zu End raten oder dienen, so sollen sie an keinem Gericht sitzen, Urteil zu machen oder auszusprechen.
Item dieweil öffentlich am Tag, daß zu mehrmal zwo Parteien durch die doctores zehen Jahre, auch mehr und minder, durch eigens Nutzs willen umgefuhrt werden, derhalben sie Stiefväter und nit rechte Erben des Rechten mogen genennet werden, darum sollen sie alle in keinem Gericht gebraucht oder gelassen werden.
Item, ob aber ein Herrschaft oder Stadt ein oder mehr doctores haben wollte, so solle derselb in kein Rate gesetzt, sonder allein in Ratschlegen gebraucht werden. Darin ist den Ratschlägern Gnad, Vernunft und Weisheit zu Meßigung des Rats dannoch vorbehalten, zu mehren, zu mindern oder bleiben zu lassen, wie dann Gott einem jeden Gerechten verheißen hat, die Gerechtigkeit erkennen zu lehren.
Zum funften were gut, daß kein Geweihter, er were hochs oder nieders Stands, in den Reichsrate oder anderen der weltlichen Fursten, Herren oder Kommunen Rat gezogen oder gebraucht werden, dann ihnen solchs verboten, wie in der Schrift klar gegründet ist.
Ursach:
Dann sie werden durch der Welt Weisheit und Gebrauch verfinstert im Geist Gotts, auch träg und verseumen den Dienst Gotts. Und zum höchsten were zu besorgen, die weltlich Ehr wurd sie verfuhren, daß sie dardurch die Gnad Gottes, ob sie die hetten, auch verluhren.
Item daß auch kein Geweihter oder Gesalbter in kein weltlich Amt gesetzt, genutzt oder gebraucht, dann weltlich Ehr verhindert sie am Dienst Gotts, wie dann offentlich am Tag liegt.
Item daß kein Geweihter oder Gesalbter in kein Gericht oder weltlich Sachen gezogen oder genommen werde, dann dadurch sein sie zu Herren und die Weltlichen von hohen und niedern Stenden zu Knechten worden. Es sein auch Edel und Unedel durch die Mönchen ausgesogen und zu Gästen ihres Guts gemacht, das billicher auf sie, dann auf die Mönch geerbt sollt haben.
Item der Bischöfe von Maintz hat auf nechst Nativitatis Marie [8. Sept.] mit allen Suffraganien und Bischoffen, unter den Erzstift Maintz gehorig, der 12 sind, zu Aschaffenburg ein Versammlung ihrer und ander Papisten und doctores gehabt und Rat gehalten; es ist aber nie kein Weltlicher in den Rate gefordert worden. Sie aber sind in allen weltlichen Räten die Furnehmisten und Obristen gewesen, dardurch bisher durch ihre List und Betrieglichkeit meniglich oder viel zu Verderbnus Leib, Seel und Guts bracht und verfuhrt; dann, was uns Sünd, ist ihnen Recht gewesen, und was ihnen Unrecht und verboten, als Eheweiber zu nehmen, ist uns Recht gewesen.
Zum sechsten were gut, daß alle weltlich Recht im Reich, so bisher gebraucht, abgetan und niedergelegt wurden und das gottlich und naturlich Recht, wie hievor und darnach vermerkt, aufgericht wurd. Damit hette der Arm so viel Zugangs im Rechten, als der Obrist und Reichst, als wann das kaiserlich Kammergericht im Heiligen Reich Teutscher Nation besetzt wurd mit 16 tapfern, ehrbarn, unverleumdten Mannen, nemlich zween von Fursten, zween von Grafen und Herren, zween von der Ritterschaft, drei von den Stedten des Reichs, drei von aller Fursten Stedte im Reich und vier von allen Kommunen im Reich. Die sollen ein Kammergericht im Reich von Grafen oder Herren zu erwehlen haben. Und aus solchen 16 Personen solle Klager oder Antworter, ihr jeder ein Redner und ein Ratgeber erwehlen und nehmen, in ihren Sachen zu handlen. Und die Persone, so an solch Kammergericht genommen, sollen auf das wenigst hievor zehen Jahre zu Gericht gesessen und gebraucht worden sein.
Item nach dem Kammergericht sollen im Heiligen Reich, wie für gut angesehen, vier Hofgericht [sein], auch mit 16 Personen ein jedes Hofgericht besetzt, nemlich von Fürsten, Grafen und Herren drei, von Ritter und Knechten drei, die Reichstedt drei, der Fürsten Stedte drei, von allen Kommunen und Gemeinden im Reich vier. Die sollen auch alle samenthaft einen Herren zu ihrem Hofrichter erwehlen; aus den sollen die Parteien obgeschriebnermaßen Redner und Ratgeber nehmen. Und solch Personen sollen ehrbar und vor zu Rate und Gerichte gesessen sein.
Item unter den vier Hofgerichten sollen sein 16 Landgericht, je vier einem Hofgericht unterworfen und jedes mit 16 Personen besetzt, nemlich vier von Fürsten, Grafen und Herren, vier von Rittern und Knechten, vier von allen Stedten und vier von allen Kommunen, der jedes ein rittermeßigen Mann zu einem Richter setzen und erwehlen; die sollen es obgeschriebenermaß halten.
Item unter den 16 Landgerichten sollen sein 64 freier Gericht, je vier einem Landgericht unterworfen und auch mit 16 Personen besetzt werden, nemlich vier von Stedten des Reichs, vier vom Adel, vier von.Stedten der Fursten und vier von allen Kommunen. Der solle jeglichs ein vom Adel zu einem freien Richter erwehlen und vorgeschriebenermaß gehalten werden, doch unschedlich den Stadtgericht und gemeinen Landschaften.
Item von Stadt- und Dorfgerichten mag appelliert werden an das nechst Freigericht, doch unter 10 Gulden [Streitwert] nit, es betreff dann Ehr oder Erbteil.
Item vom Freigericht mag appelliert werden an das nechst Landgericht, doch unter 100 Gulden nit.
Item vom Landgericht mag appelliert werden an das nechst Hofgericht, doch unter 1000 Gulden nit.
Item vom Hofgericht mag appelliert werden an das Kammergericht, doch unter 10 000 Gulden nit.
Zum siebenten were gut, daß alle Zolle, Gleit, Ungeld, Auflag, Steur und Beschwerung, so bishere allenthalb ihren Furgang gehabt, abgetan wurden, ausgenommen, was zur Notdurft erkannt wurd, damit der Eigennutz den Gemeinen nit beschwere. Ursach: Es sein viel Zolle bei geistlichen und weltlichen Fursten, Grafen, Herren und Rittern, Edlen, Prelaten, Mönchen und Stedten aufkommen, dardurch alle Kaufmannshändel beschwert und der gemein Mann alle Pfenningwert desto teurer kaufen und nießen muß.
Item die notdurftigen Zolle zu Enthaltung gemeines Nutzs, zu Brucken, Wegen und Stegen sollen gegeben und, wes uberscheußt, zu gemeinem Nutz hinterlegt werden.
Item es were zum achten gut, daß alle Straßen in Teutscher Nation frei und unbezwungen gehalten wurden, ohn allen lebendigen Gewalt oder Gleit, nichts ausgenommen, dann die Fursten und Herren tragen die dergestalt vom Romischen Reich zu Lehen.
Und in welches Fursten oder Herren Gebiet jemand beschedigt oder das Sein genommen wurd, daß der Furst oder Herr ihme dasselbig genzlich bezahlen und ablegen mußte.
Item all Ungeld von Wein, Bier und Met solle abgetan werden, es werde dann aus merklichen Ursachen zum Teil etwas zugelassen.
Item zum neunten wäre gut, daß Steur, Betlosung oder ander Neuerung abgetan werde; ausgescheiden: Dem Romischen Kaiser solle sein Steur, die in zehen Jahren einmal kommt, vorbehalten sein, als Gott Mathei am 22. bestetigt hat.
Zum zehenten sollen alle Münz von Gold und Silber geprecht sein und in ein Korn und Gewicht gebracht werden, doch einem jeden an seinen Freiheiten und Rechten unentgolten.
Und daß alle Bergwerk freigemacht werden, es sei von Gold, Silber, Quecksilber, Kupfer, Blei oder anders, nichts ausgenommen; darzu erfordert die Notdurft, daß alle Erfindung Golds, Silbers, Bleis und Kupfers durch des Reichs Kammer angenommen, mit stetem Kauf verfaßt und in Wechsel geantwort. Gold und Silber hat sein Weg; was aber von Kupfer funden wurd, das Silber helt, solle man nit saigern, sonder demselben Silber zusetzen, damit man Ortlin, Heller oder ander Münz machen konne; dann, so man das mit dem Blei abtreibt, findet sich das Silber selbst ohn sonder Mühe.
Was aber von Kupfer oder Blei gefunden, das nit viel Silbers hielte, mogt man saigern und sunst verkaufen.
Item es sein viel neuer Münzherren aufgestanden, damit die alt, gut Münz vergangen und in großer Zahl geringe Münz herfurkommen. Were gut, derselben Freiheit und Herkommen zu ersehen, und was nit alten, rechten Grund und Freiheit hat, dieselben abzutun und die alten Münzherren nach Erkanntnus der Notdurft zuzulassen. Die sollen bei des Reichs Münz, wie die verordent werden, ihren Münzvorteil oder Schlegschatz nach Erkanntnus haben, an der ein Seiten des Reichs Adler, an der andern Seiten des Münzherren Wappen geprecht werden.
Item wo 20 oder 21 Münzschmieden im ganzen Reich verordent wurden, were gnug. Die mußten bei geschworem Eid und dem Brand ein Korn und Gewicht an Silber und Gold durch das ganz Reich münzen, damit der gemein Mann in der Münz unbetrogen bleib, und solche Münzschmieden nach Gelegenheit der Lande und Kaufmannshändel geordent wurden.
Item die obgesetzten Münzschmieden sollen in nachfolgend Land und Grenz geteilt werden, nemlich: Osterreich, Bayren, Swaben, Francken oder Rheinstrom.
Item an den Orten sollen 63 Kreuzer ein Gulden an Gold gelten.
Item die Heller sollen Ortlin genennt werden.
Item die Pfennig sollen Heller genennt werden.
Item die Osterreicher und Strasburger, so zween Pfennig gelten, sollen Pfennig genennt werden; die anderen neue silberin Münz zu eim Gulden, eim halben Gulden, eim Ort, eim halben Ort.
Item die andern Münzschmieden mögen auch obgeschriebenermaß in das Heiig Reich nach Rate zum besten ausgeteilt werden.
Zum eilften solle der groß Nachteil der Armen in Kaufen und Verkaufen bedacht werden und im Heiligen Romischen Reich ein Maß, ein Elle, ein Fuder, gleich Gewicht, ein Lenge der Tücher und Barchent und aller ander Ware aufgericht und gemacht werden. Daraus folgen, daß alle Spezerei und anders, so mit dem Zentner verkauft, ein gleich Gewicht haben wurd.
Item was von Golde, Silber, Perlen oder dergleichen erkauft oder verkauft wurd, solle mit kleinem Gewicht, wie vormals, gewertet werden.
Item das Weinfuder, der Eimer, Vierteil und Maß soll allenthalben gleich sein. Aber am Bier, Met und dergleichen solle die Eich großer sein.
Item Korn, Weiz, Erbes, Linsen, Kicher sollen ein gestrichen Maß haben, aber rauhe Frucht mit demselbigen Maß werden.
Item alle feiste Ware solle mit dem Biere- oder Metmaß verkauft werden.
Wes aber mit dem Zentner oder pfundsweis verkauft wurd, solle mit dem vorgenannten ersten als dem großten Gewicht gegeben und gwertet werden.
Zum zwolften, daß die Gesellschaften, als der Focker, Hofstetter, Welser und dergleichen abgestellt werden; dann dardurch Arm und Reich ihres Gefallens in allen Waren besetzt und beschwert werden.
Ob aber ein Gesellschaft zusammenlegt oder einer allein handien wollte, der soll keiner über zehntausent Gulden im Handel haben, und welcher daruber erfunden, das Hauptgut und Ubermaß zum Halbteil verloren haben ins Romischen Reichs Kammeren.
Item welcher Kaufherr nach den 10 000 Gulden ein Uberschuß an Geld hette, mag anderen, wem er will, furstrecken, leihen und evangelisch helfen.
Item wo auch ein Kaufherr uber sein Leggeld und Kaufhandel uberig Geld hette, der mag das einem Rate hinterlegen und Jahrs von hundert 4 Gulden nehmen. Das mögen furter die Herren des Rats armen Gesellen auf Sicherung leihen und von hundert funf Gulden nehmen. Und mag sich ein armer Geschickter dergestalt dabei nehren.
Item daß ein Ordnung zwischen den großen Hansen und den Handelern gemacht wurd, damit die Armen mit den gemeinen Pfenningwerten bleiben und ihr Nahrung bekommen mogten.
Item es soll keiner Münz schmelzen bei dem Brand, sonder Silber- und Goldmünz in die bestetigten Münzschmieden schicken, und da soll sie ihme bezahlt werden nach der Satzung oder wie jede Münz geschlagen worden, sie weren dann zu gering oder in ander Weg gefelscht.
Item daß die Kremer in Stedten, die mancherlei War und Pfennigwert feilhaben, getrennt und jedem einerlei War zugelassen werde. Beschließlich, daß alle Bundnus der Fursten, Herren und Stedte abgetan und allein kaiserlicher Schirm und Fried gehalten werde ohn all Gleit und Beschwerd und alle Verschreibung, derhalben aufgericht, bei Verlierung aller Freiheit, Lehen und Regalien.
Item daß ein jeder im Reich, auch Fremde aus anderen Königreichen frei und sicher wanderen zu Roß, Wagen, Wasser oder zu Fuß und niemand zu kaiserlichem Gleit oder anderen Beschwerden gedrungen werden, weder von Leib oder Gut, damit der arm Mann und gemeiner Nutz ihren Furgang haben. Amen.

aus: DOKUMENTE AUS DEM DEUTSCHEN BAUERNKRIEG
Beschwerden Programme Theoretische Schriften
Verlag Philipp Reclam jun. Leipzig 1974
Printed in German Democratic Republic (DDR) 1974
Seite 178 - 187




Kommentar:        
Item daß alle Priester oder erwehlte Persone in Gottes Dienst den Menschen vorgehn sollen, wie Christus, unser Erlöser, tun hat; die sollen auch ehrlich und solchergestalt unterhalten, daß mit dem Überfluß alle notturftige Menschen und der gemein Nutz bedacht werden.

Als sich die Bauern in Franken zum Kampf entschlossen sammelten, unternahm in Heilbronn eine Gruppe .........

Item dawider solle niemand alt oder neu Erdichtung einfuhren; dadurch der Eigennutz verdruckt, sonder dem Armen als dem Reichen geholfen, auch bruderlich Einigkeit erhalten werde.






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Notizen zum Deutschen Bauernkrieg / Hans Holger Lorenz /11:November 2008 / begonnen: 1.März 2006 / HLorenz500@aol.com